In
der Verfassungstheorie gibt es die Unterscheidung zwischen
»Bewußtseinsverfassung«,
»Gesellschaftsverfassung« und »geschriebener
Verfassung«. Das den drei Begriffen gemeinsame Wort
»Verfassung« meint die alle einzelnen Entscheidungen und
Handlungen, welche das Zusammenleben betreffen, ermöglichende und
tragende umfassende Grundhaltung und -ordnung. »Verfassung«
will gemeinschaftliche zukünftige Entscheidungen nicht
vorwegnehmen, sondern durch verläßliche Rahmenbedingungen
ermöglichen. Sie ist der Grammatik einer Sprache vergleichbar,
ohne welche die Sprache nicht zur Klarheit kommt.
Mit »Bewußtseinsverfassung« ist die Weise
gemeint, wie im Bewußtsein der einzelnen ihr Zusammenleben mit
anderen Menschen verfaßt ist, also etwa welche Bedeutung anderen
Menschen im Bewußtsein der einzelnen zukommt, wie sie darin
gleichsam repräsentiert sind. Man kann das Bewußtsein eines
jeden einzelnen Menschen als eine Art inneres Parlament verstehen, in
dem die anderen Menschen in einer Weise repräsentiert sind,
daß ihnen ein Mitspracherecht zukommt.
»Gesellschaftsverfassung« wird daraufhin die grundlegende
Weise genannt, wie das tatsächliche Zusammenleben vor sich geht.
Sie ist die Sache, um die es eigentlich geht. Die »geschriebene
Verfassung« schließlich ist als eine Hilfe zu verstehen,
eine gewünschte »Gesellschaftsverfassung« durch die
Einwirkung auf die »Bewußtseinsverfassung« der
einzelnen fortzuschreiben und verläßlich zu machen.1
1
Vgl. zu dieser Terminologie Dieter Suhr, Bewußtseinsverfassung
und Gesellschaftsverfassung, Berlin 1975. Zur rechten
Bewußtseinsverfassung gehört die »aufrechte« im
Unterschied zur »verkehrten« Repräsentation anderer
Menschen. »Aufrecht« repräsentiert sind andere
Menschen im Bewußtsein, wenn man sich gemäß Röm
12,15 an ihrer Freude mitfreut und an ihrem Leid mitleidet;
»verkehrt« sind sie repräsentiert, wenn man sich
über ihre Freude ärgert und über ihr Leid triumphiert
(vgl. ebd. 292–296).
Zwischen »Bewußtseinsverfassung«,
»Gesellschaftsverfassung« und »geschriebener
Verfassung« besteht also Wechselwirkung. Ohne wenigstens einen
Ansatz der rechten Bewußtseinsverfassung der einzelnen wird das
tatsächliche Zusammenleben kaum gelingen, und die geschriebene
Verfassung wird erst recht Papier bleiben. Aber wo das Verlangen nach
einer Bewußtseinsverfassung besteht, in der die anderen Menschen
aufrecht repräsentiert sind, kann die »geschriebene
Verfassung« Informationen über die Wirklichkeit der
»Gesellschaftsverfassung« bieten, die durch die Vermittlung
des Bewußtseins in diese Wirklichkeit zu ihrer Förderung
wieder eingespeist werden.
Im »Vorwort zu den Satzungen« der Gesellschaft Jesu
(Satzungen134) finden wir die dieser Terminologie entsprechenden
Sachverhalte wieder. Da ist zum einen im Sinn der
Bewußtseinsverfassung die Rede von dem »inneren Gesetz der
Liebe und Güte, welches der Heilige Geist in die Herzen schreibt
und einprägt«. Der Bewußtseinsverfassung entspricht
als die Gesellschaftsverfassung der reale »heilige Dienst«,
in dem die Gesellschaft Jesu von Gott bewahrt, geleitet und
vorangeführt werden muß. Diese Gesellschaftsverfassung ist
die grundlegende Weise, »gemäß unserem Institut auf
dem begonnenen Weg des göttlichen Dienstes voranzugehen«.2
Die geschriebene Verfassung schließlich besteht in den
»Satzungen« selbst, die als eine Hilfe für die
Gesellschaftsverfassung gemeint sind.3 Die
»Satzungen der
Gesellschaft Jesu« und ihre Erläuterungen beziehen sich nach
n. 136 »auf unveränderliche Dinge und müssen allgemein
beachtet werden«. Deshalb kommt ihnen (und nicht nur der Formula
Instituti) in der Gesellschaft Jesu tatsächlich der Rang einer
geschriebenen Verfassung zu. Eine geschriebene Verfassung ist der
Versuch, die prozeßhafte gesellschaftliche Situation in einer
möglichst dauerhaften und sich selbst erfüllenden Weise zu
definieren.4
2
In den Satzungen begegnet für die reale Gesellschaftsverfassung
der Gesellschaft Jesu immer wieder der Ausdruck »unsere Weise, in
unserem Herrn voranzugehen« oder auch »unsere
Lebensweise« (vgl. Sa nn. 92 [Ex], 152 [I], 216 [II], 321, 398
[IV], 547, 589 [VI], 624 [VII], 680 [VIII]; zum Ausdruck
»Lebensweise« vgl. Sa n. 527 [V], gleichbedeutend
»Lebensordnung«, Sa n. 602 [VI].
3 Man könnte das Verhältnis
»unserer Weise voranzugehen« zu den »Satzungen«
mit dem Verhältnis von Tradition und Schrift in der Kirche
vergleichen: Der Sinn der Schrift besteht in der Tradition als der
realen Weitergabe des Glaubens. In der Tradition überliefert die
Kirche »alles, was sie ist, alles, was sie glaubt« (Dei
Verbum, 8,2). Demgegenüber wäre der Glaube selbst die
»Bewußtseinsverfassung« der Glaubenden.
4 Vgl. Suhr,
234.
I.
»Bewußtseinsverfassung«5 in
der
Gesellschaft Jesu: »das innere Gesetz«
Als Ignatius und
seine Pariser Gefährten unterwegs nach Rom
waren, um sich dem Papst zur Verfügung zu stellen, begannen sie,
sich »die Gesellschaft Jesu« zu nennen. Nadal berichtet
darüber: »Der Name ist "die Gesellschaft Jesu", und dieser
Name wurde angenommen, bevor sie nach Rom kamen. Als sie unter sich
besprachen, wie sie sich gegenüber jemandem nennen sollten, der
sie fragen würde, was für eine diese ihre Gemeinschaft sei,
die aus neun oder zehn Personen bestand, begannen sie damit, sich dem
Gebet zu widmen und nachzudenken, welcher Name der angebrachteste
wäre. Und angesichts dessen, daß sie untereinander kein
Haupt hatten und keinen anderen Oberen als Jesus Christus, dem allein
sie zu dienen wünschten, schien ihnen, sie sollten von demjenigen
den Namen nehmen, den sie als Haupt hatten, und sich "die Gesellschaft
Jesu" nennen.«6 So beginnt die Gruppe
sich als Gruppe zu verstehen.
5
Die Übersetzung dieses Ausdrucks in andere Sprachen bereitet
Schwierigkeiten; z. B. fr. »constitution mentale«? Man
vergleiche damit den Ausdruck »mens ignatiana« bei Juan de
Polanco, Chronicon 1554, n. 1272, und 1556, nn. 1867 und 1870.
6 Die Übersetzung dieses Ausdrucks
in andere Sprachen bereitet Schwierigkeiten; z. B. fr.
»constitution mentale«? Man vergleiche damit den Ausdruck
»mens ignatiana« bei Juan de Polanco, Chronicon 1554, n.
1272, und 1556, nn. 1867 und 1870.
Als dann in Rom selbst der Papst begann, die ersten von ihnen
auszusenden, entstand für die Gefährten dieses Problem:
»Müssen wir für jene, die dorthin aufbrechen, Sorge
tragen, oder sie für uns, und sollen wir voneinander Kenntnis
haben, oder sollen wir uns vielleicht um sie nicht mehr kümmern
als um die, welche außerhalb der Gesellschaft sind?« Das
Ergebnis ihrer Beratungen war: »Schließlich entschieden wir
positiv: nachdem der gütigste und liebevollste Herr sich
gewürdigt hat, uns so schwache Menschen und die wir aus so
verschiedenen Gegenden und Sitten stammen, miteinander zu einigen und
zu versammeln, daß wir die Einigung und Versammlung Gottes nicht
spalten dürften, sondern eher von Tag zu Tag bestätigen und
festigen müßten. Wir sollten zu einem Leib werden, und die
einen sollten für die anderen Sorge tragen und um sie wissen zum
größeren Gewinn für die Seelen.«7
Die
Bewußtseinsverfassung der Mitglieder der Gruppe besteht hier in
der Überzeugung, »Gottes Einigung und Versammlung« zu
sein und deshalb für die ganze Gruppe und für ihre einzelnen
Mitglieder Verantwortung tragen zu müssen.
7
Vgl. MHSI 63, Mon. Const. praevia, 3.
Später in den Satzungen selbst findet diese Überzeugung
der Gefährten, daß ihre Gemeinschaft von Gott
zusammengeführt worden sei, ihren Ausdruck z. B. in der Einleitung
zum zehnten Teil: »Weil die Gesellschaft, die nicht mit
menschlichen Mitteln errichtet worden ist, mit ihnen weder bewahrt noch
gemehrt werden kann, sondern nur durch die allmächtige Hand
Christi unseres Gottes und Herrn ...« (Satzungen 812 [X]).
Deshalb muß auch alles rechte Handeln von der Gemeinschaft mit
Gott, die Ignatius »Vertrautheit mit Gott unserem Herrn«
nennt (Satzungen 813 [X]), herkommen.
Die Bewußtseinsverfassung gegenüber den einzelnen
Mitgliedern der Gesellschaft wird am prägnantesten in den
Satzungen 250 (III), formuliert: »Sie sollen sich in allem darum
bemühen und wünschen, den anderen den Vorrang zu geben, indem
sie in ihrer Seele alle schätzen, als stünden sie über
ihnen (como si les fuesen superiores = als wären sie für sie
Obere [?]), und ihnen im Äußeren in religiöser
Einfachheit und Schlichtheit die Ehrfurcht und Ehrerbietung erweisen,
die der Stand eines jeden zuläßt, so daß sie, indem
sie einander ansehen, in der Frömmigkeit wachsen und Gott unseren
Herrn lobpreisen, den jeder im anderen als in seinem Bild
wiederzuerkennen sich bemühen soll.«
Während sonst in den Satzungen immer wieder darauf
hingewiesen wird, daß der Obere an der Stelle Christi steht, wird
hier als umfassendere Aussage formuliert, daß man überhaupt
alle Mitbrüder als Christus ansehen soll. Dieses Verständnis
ist eine Voraussetzung für den wahren Gehorsam, da dieser ja
»nicht darauf sieht, wem man ihn leistet, sondern um
wessentwillen man ihn leistet. Leistet man ihn allein um unseres
Schöpfers und Herrn willen, so gehorcht man dem Herrn aller
selbst. Deshalb darf man überhaupt nicht darauf sehen, ob er Koch
des Hauses oder Hausoberer ist oder ob es dieser oder jener ist, der
befiehlt. Denn man leistet ̵ wenn man es in gesundem Verständnis
nimmt ̵nicht ihnen noch um ihretwillen irgendeinen Gehorsam, sondern
allein Gott und allein um Gottes unseres Schöpfers und Herrn
willen.« (Examen 84). Auf der anderen Seite wird in dem obigen
Text (Satzungen 250 [III]) ausdrücklich zwischen der allen
gegenüber gleichen inneren Haltung (»in der Seele«)
und dem Verhalten »im Äußeren« unterschieden, wo
durchaus auch der »Stand eines jeden« anerkannt wird.8
Mit
Standesunterschieden richtig umgehen und mit der eigenen Stufe
zufrieden sein kann man überhaupt nur unter der Bedingung,
daß man für sich selbst darum weiß und daran glaubt,
»daß vor unserem Schöpfer und Herrn diejenigen mehr
Verdienst haben, die mit größerer Güte aus Liebe zu
seiner göttlichen Majestät allen helfen und dienen, ob nun in
den bedeutenderen Dingen oder in den übrigen, eher niedrigen und
demütigen« (Examen 13). Dieser Glaube wird im Examen 101–102
dahingehend konkretisiert, daß man im Wissen um die
Möglichkeit, auch »innerhalb des Hauses« Unrecht zu
erleiden, danach verlangt, dem Gekreuzigten ähnlich zu werden und
»also niemandem Böses mit Bösem, sondern Böses mit
Gutem vergelten zu wollen«.
8
In seinem »Bericht des Pilgers« (n. 52) hatte Ignatius
erzählt, daß er eine Zeitlang gemeint hatte, niemanden mehr
mit den ihm zukommenden Titeln anreden zu sollen; das Briefcorpus
beweist, daß er in der Zeit seines Generalats von diesem
mißverständlichen Verhalten völlig Abstand genommen hat.
II.
Die »Gesellschaftsverfassung« des Ordens:
»unsere Weise, in unserem Herrn voranzugehen«
In den
Überlegungen der Exerzitien für eine
»gesunde, gute Wahl« begegnet die Empfehlung, die eigenen
Entscheidungen in der folgenden Weise zu objektivieren: »Einen
Menschen anschauen, den ich nie gesehen noch gekannt habe, und, indem
ich nun seine ganze Vollkommenheit wünsche, erwägen, was ich
selbst ihm sagen würde, das er zur größeren Ehre Gottes
unseres Herrn und zur größeren Vollkommenheit seiner Seele
tun und erwählen solle. Und indem ich es ebenso mache, die Regel
einhalten, die ich für den anderen aufstelle.« (GÜ 185)
Indem dieser Geist der Exerzitien sich in der Gesellschaft Jesu
einen Leib schafft9, entsteht eine
Gemeinschaft, in der die
Objektivierung der eigenen Entscheidungen sich nicht mehr nur im
eigenen Kopf des einzelnen abspielt, sondern in der äußeren
Realität selbst. Dafür ist bereits die Beratung der ersten
Väter über die Gründung des Ordens das herausragende
Beispiel: Anstatt daß jeder nur den eigenen Standpunkt darlegte,
wollten die an der Beratung Beteiligten sich darum bemühen,
daß ein jeder überhaupt alle ihm zugänglichen
Gründe für und wider die Ordensgründung auch den anderen
zugänglich machte. Diese sehr zeitaufwendige Methode wird
später für den Alltag durch den Dialog mit dem Oberen ersetzt.
9
Vgl. Dominique Bertrand, Un corps pour l'Esprit – Essai sur
l'expérience communautaire selon les Constitutions de la
Compagnie de Jésus, Paris 1974.
Für die Gesellschaftsverfassung des neuen Ordens ist der
personale Gehorsam gegenüber dem unmittelbaren Oberen konstitutiv.
Dieser Gehorsam stellt die flexibelste Weise dar, auf die sich
ständig verändernde geschichtliche Lebenssituation
einzugehen.10 So tritt er an die Stelle der
sonst weithin üblichen
allgemeinen Regelungen und Vorschriften, die leicht zu Einengungen
führen. Luis Gonçalves da Câmara erläutert dies
im Memoriale: »Denn allgemein gesagt, war es nicht der Geist
unseres Vaters, für Einzelübel universale Gesetze
aufzustellen, [...] die die Guten binden und behindern« (n. 45).
Tatsächlich verstehen auch die Satzungen selbst den Gehorsam in
der Weise, daß »alle für das Wohl alle Macht
haben« sollen und nur, »wenn sie schlecht handeln, alle
Unterwerfung einzuhalten haben« (Satzungen 820 [X]).
10
In einem »Weise, mit irgendeinem Oberen umzugehen oder zu
verhandeln« überschriebenen Text sagt Ignatius, daß
man auch nach ein- oder zweimaliger Entscheidung des Oberen
verbleibende Gegengründe nach Ablauf etwa eines Monats erneut
darstellen könne: »Denn die Erfahrung deckt mit der Zeit
viele Dinge auf; und mit der Zeit verändern sie sich auch.«
(MI, Epp. IX, 90f [n. 5400a])
Nach Satzungen 547 (VI) sollen wir »unsere ganze Absicht
und alle Kräfte im Herrn aller darauf legen, daß der heilige
Gehorsam in bezug auf die Ausführung, in bezug auf den Willen und
in bezug auf den Verstand stets in allem vollkommen sei, indem wir mit
großer Bereitschaft, geistlicher Freude und Ausdauer alles tun,
was uns aufgetragen wird«. Dabei wird der größte Wert
darauf gelegt, daß die Absicht und der Zweck, zu dem einer
gesandt wird, »vollständig erläutert werde« (vgl.
Satzungen 612 [VII]). Es handelt sich also um einen im höchsten
Maß verstehenden und deshalb »lebendigen Gehorsam«.
Damit ist unvereinbar die Vorstellung von einem Gehorsam ohne Verstand.11
11
Wenn es in Satzungen 547 (VI) weiter heißt, man solle sich im
Gehorsam »wie ein toter Körper, der sich wohin auch immer
bringen und auf welche Weise auch immer behandeln
läßt« verhalten, dann ist damit wohl nicht der
Vergleich mit einem »Leichnam« gemeint (wie die lateinische
Übersetzung der Satzungen es nahelegt); »cuerpo
muerto« kann jeden leblosen Gegenstand bezeichnen (vgl. auch
»como una cosa muerta« in Epp. XI, 276 [n. 6386]). Der
Gehorsam ist »blind« und »leblos« nur
gegenüber dem Eigenwillen.
Von seiten der Oberen soll den Untergebenen für
die ihnen
anvertrauten Aufgaben Rat und überhaupt jede mögliche Hilfe
gegeben werden.12 Damit die Oberen »mit
um so mehr Eifer, Liebe und
Sorgfalt« ihren Untergebenen »helfen und ihre Seelen vor
verschiedenen Schäden und Gefahren, die einmal eintreten
könnten, schützen können« ist es allerdings
»nicht nur sehr, sondern in höchstem Maß
wichtig« ̵ eine der stärksten Betonungen, die in den
Satzungen vorkommt ̵, daß sie um deren Stärken und um die
Schwächen wissen und sie völlig kennen, »um sie
dementsprechend besser auszurichten, ohne sie über ihr Maß
in größere Gefahren oder Mühen zu bringen, als sie in
unserem Herrn in Liebe tragen können« (Examen 92).
12
Vgl. Satzungen 612–614 und 629–631 (VII).
So soll die Gesellschaftsverfassung des Ordens letzten Endes
darin bestehen, daß alle einander helfen. Die Aufgaben des Ordens
sind solcherart, daß bei den Aussendungen, »wenn es
möglich ist, nicht einer allein, sondern wenigstens zwei gehen,
sowohl damit sie sich gegenseitig in den geistlichen und leiblichen
Dingen mehr helfen, wie damit sie für diejenigen, für die sie
gesandt werden, nützlicher sind, indem sie untereinander die
Mühen im Dienst der Nächsten aufteilen« (Satzungen 624
[VII]).13
13
Wie anders lautet diese Regel als das, was Ignatius im Bericht des
Pilgers n. 35 von seiner ursprünglichen Auffassung erzählt,
daß sich von anderen helfen lassen ein Mangel an Gottvertrauen
sein könnte.
Die Gesellschaft Jesu würde dann ihrem Wesen am besten
entsprechen, wenn jedem Mitglied noch mehr als am Gelingen der eigenen
Arbeit daran läge, zum guten Gelingen der Arbeit des ihm
zugeordneten Mitbruders beizutragen und zu helfen.
III.
Die »Satzungen der Gesellschaft Jesu« als
ihre »geschriebene Verfassung«
Das Ziel der
Satzungen ist, »dem ganzen Leib der
Gesellschaft und deren einzelnen Mitgliedern zu ihrer Bewahrung und
Mehrung zur göttlichen Ehre und zum Wohl der gesamten Kirche zu
helfen« (Satzungen 136). Sie tun dies, indem sie die Erfahrungen
der realen Gesellschaftsverfassung des neuen Ordens ausdrücklich
schriftlich fixieren, aber auch durch die Angabe von Motivationen die
dafür erforderliche Bewußtseinsverfassung zu fördern
suchen. Die Satzungen ordnen ihre eigene regelmäßige Lesung
an (Satzungen 825 [X]).
Die Satzungen bestehen zumeist nicht aus einfachen Vorschriften,
sondern motivieren diese. Deshalb schreiben sie auch etwa dem Rektor
mit der Vollmacht seiner Vorgesetzten die Aufgabe zu, von den Satzungen
zu dispensieren, »wenn er bei einem einzelnen nach den
Gegebenheiten und Notwendigkeiten und im Hinblick auf das
größere gemeinsame Wohl glaubt, dies sei die Absicht dessen,
der sie aufgestellt hat« (Satzungen 425 [IV]). Erst recht kommt
diese Aufgabe dem General selbst zu, der dabei auf das Ziel der
Satzungen sehen soll, »das der größere göttliche
Dienst und das Wohl derer ist, die in diesem Institut leben«
(Satzungen 746 [IX]).
Dem entspricht auch, daß ̵ abgesehen von den Gelübden
̵ weder die Satzungen mit ihren Erläuterungen (die geschriebene
Verfassung) noch die Lebensordnung (Gesellschaftsverfassung)
»unter Todsünde oder läßlicher Sünde
verpflichten können, wenn es der Obere ihnen nicht im Namen
Christi unseres Herrn oder kraft des Gehorsams befiehlt, was bei den
Dingen oder Personen geschehen kann, wo man glaubt, es sei für das
Wohl eines jeden einzelnen oder das allgemeine Wohl sehr
angebracht« (Satzungen 602 [VI]). Damit sind die einzelnen
Vorschriften der Satzungen in ihrer Verpflichtungskraft dem Urteil der
Oberen unterstellt.
In den Satzungen begegnet häufig die Formulierung, eine
bestimmte Anordnung gelte »im Regelfall (por ordinario)«.14
Damit ist nicht gemeint, es solle in der Mehrzahl der Fälle so
gehalten werden, sondern es handelt sich nur um eine Art
Beweislastregelung. Ein Vorangehen nach dem für den Regelfall
Vorgesehenen bedarf keiner weiteren Begründung; wer von dem
Vorgesehenen abweichen will, muß eine einsichtige Begründung
haben. Eine solche könnte sogar in allen konkreten Fällen
gegeben sein. So ist es auch typisch für die Satzungen, daß
sie darin einüben, möglichst viele Handlungsalternativen zu
bedenken, um dann die entsprechendste zu wählen.15
14
Vgl. z. B. Satzungen 575 (VI): »... soll in Häusern der
Gesellschaft im Regelfall für kein Mitgliedd er Gesellschaft
selbst, weder einen Oberen noch einen Untergebenen, ein Reittier
gehaten werden«, und die humorvolle Erläuterung 576:
»Außer wegen ... Denn dann ist mehr auf das allgemeine Wohl
und die Gesundheit der einzelnen zu achten als auf begrenzte oder
immerwährende Dauer, und mehr als darauf, ob man auf eigenen oder
fremden Füßen geht«.
15 Als Beispiele sei insbesondere auf
die Erläuterungen zum Kapitel »Die Aussendungen durch den
Oberen der Gesellschaft« (Satzungen 618-632 [VII]) sowie auf die
Aufzählung der Möglichkeiten hingewiesen, wie die Vollmacht
des Sekretärs des Generals umschrieben werden kann (Satzungen 801
[IX]).
Durch welche Regelungen vor allem dienen die Satzungen der
Bewahrung, Festigung und Förderung der bereits beschriebenen
Bewußtseins- und Gesellschaftsverfassung? Von größter
Bedeutung erscheint die Grundregelung, daß niemand in der
Gesellschaft Jesu ein Oberenamt anstreben darf (wo ihm solches Streben
nachgewiesen werden kann, erklärt ihn das Recht als unfähig
zu einem solchen Amt).16 Von der guten
Auswahl der Oberen hängt der
gute Stand des ganzen Ordens ab: »Denn wie diese sind, so werden
übereinstimmend die Untergebenen sein«; ebenso hängt
dieser gute Stand davon ab, daß die jeweils unmittelbaren Oberen
große Vollmacht haben (Satzungen 820 [X]). Es wird die Forderung
aufgestellt, daß »man nicht eine Masse oder Personen, die
für unser Institut nicht geeignet sind, zulassen darf«
(Satzungen 819 [X]), »denn wie die große Menge von in ihren
Lastern nicht gut abgetöteten Personen keine Ordnung erträgt,
so auch keine Einheit, die in Christus unserem Herrn so notwendig ist,
um den guten Stand und das gute Vorangehen dieser Gesellschaft zu
bewahren« (Satzungen 657 [VIII]). Die Kriterien zur Aufnahme in
den Orden (Satzungen 147–162 [I]) haben eine
überraschende
Ähnlichkeit mit den Kriterien für die Generalswahl (Satzungen
723–735 [IX]).
16
Vgl. in bezug auf den General Satzungen 694–696 (VIII);
sonst 817 (X).
Sodann regeln die Satzungen auch, wie man mit eventuellen
Konflikten umgeht. Dafür sei auf die erstaunlich
»liberale« Regelung der einvernehmlichen Aufstellung von
Schiedspersonen nach Examen 48-49 verwiesen.
Die Satzungen bekunden überhaupt das größte
Interesse des Ordens daran, daß in allem mit gegenseitiger
Klarheit und möglichst auch gegenseitiger Zufriedenheit
vorangegangen werde, damit alle »desto beständiger und
fester im göttlichen Dienst und in ihrer ursprünglichen
Berufung verharren« (Examen 18).