• Andreas Trampota SJ

Trampota: Die Politik muss nun handeln

München (HfPh) - Das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 beschlossen. Im Interview erläutert Prof. Dr. Andreas Trampota SJ, Professor für Philosophische Ethik an der Hochschule für Philosophie in München, weshalb das Gericht keine ethische Entscheidung getroffen hat und welche Aspekte aus seiner Sicht in der öffentlichen Debatte zu kurz kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Wurde hier neben der juristischen auch eine ethische Entscheidung getroffen?

Recht und Ethik sind nicht deckungsgleich, aber es gibt eine enge Verbindung zwischen den beiden Disziplinen. Es ist eine rechtliche Entscheidung, wenn das Bundesverfassungsgericht das besagte Verbot für nichtig erklärt. Mit Bezug auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist es zu der Auffassung gelangt, dass dadurch das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen, zu dem auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod zählt, in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Die Verfassungsrichter haben diese Entscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechts in unserem Land getroffen, vor allem im Anschluss an unser Grundgesetz. Aber dieses Urteil wirft selbstverständlich auch ethische Fragen auf. Auch in der Ethik spielt die Autonomie eine zentrale Rolle.

Das Urteil bezieht sich auf das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Was ist damit gemeint?

In dem juristischen Sinne, der hier relevant ist, ist damit nicht, oder jedenfalls nicht primär, gemeint, dass die Sterbehilfe gewerblich betrieben wird. Ausschlaggebend für den 2015 eingeführten Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe ist nicht, ob jemand damit ein kommerzielles Interesse verbindet und auf Profit aus ist, sondern ob diese Handlungsweise „auf Wiederholung angelegt“ ist. Das ist eine Formulierung, die schon bei der Einführung des damit angesprochenen Paragrafen 217 von vielen unter anderem deshalb kritisiert wurde, weil damit eine rechtliche Grauzone geschaffen wird, in der sich viele Ärzte bewegen.

Das Urteil rückt die Diskussion um Sterbehilfe wieder stark in den öffentlichen Fokus. Welche Aspekte werden aus Ihrer Sicht als Medizinethiker zu wenig diskutiert?

Wenn es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt und auch ein Recht darauf, bei dessen Umsetzung die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen – wie das Verfassungsgericht heute erklärt hat –, wird damit nichts darüber gesagt, ob die Beihilfe zum Suizid mit dem Ethos eines Arztes zu vereinbaren ist. Unter Ärzten gibt es dazu unterschiedliche Auffassungen. Aber die 70. Generalversammlung des Weltärztebundes hat erst kürzlich in einer Deklaration die Ablehnung nicht nur der aktiven Sterbehilfe, sondern auch des ärztlich assistierten Suizids bekräftigt. Und der Vorstandsvorsitzende dieses Gremiums, Dr. Frank Ulrich Montgomery, hat dazu angemerkt, dass man sagen könne, dass diese Erklärung mit den Ansichten der meisten Ärzte weltweit übereinstimmt, weil sie das Ergebnis von Konsultationskonferenzen mit allen Kontinenten der Welt ist. Was das Bundesverfassungsgericht über das Recht auf selbstbestimmtes Sterben sagt, ist aus rechtlicher Sicht eminent wichtig. Aber wie Ärzte über die ethische Dimension ihrer Tätigkeit denken, ist nicht weniger wichtig und verdient ebenfalls große Beachtung.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hält außerdem fest, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben dürfe. Teilen Sie diese Einschätzung auch aus ethischer Sicht?

Ja, diese Einschätzung halte ich für richtig! Und an dieser Stelle wird die ethische Dimension dieser Thematik, über die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht befinden will, sehr deutlich. Wenn jemand ein Recht darauf hat, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, und dieses Recht impliziert, dass man dazu auch die Hilfe anderer in Anspruch nehmen kann, stellt sich natürlich die Frage, wer der Adressat dieses Anspruchs ist? Aus dem Recht Einzelner folgt keineswegs, dass es eine ethische Verpflichtung anderer zur aktiven Sterbehilfe gibt. Das gilt für einzelne wie für bestimmte Berufsgruppen wie etwa Ärzte gleichermaßen. Ein großer Teil der Ärzte ist der Meinung, dass sie durch ihr ärztliches Ethos dem Leben verpflichtet sind und dass die Suizidbeihilfe damit nicht vereinbar ist. Das ist eine ethische Dimension der Selbstbestimmung, die weit über den engen Begriff der Selbstbestimmung hinausgeht, der im rechtlichen Kontext mit guten Gründen eine zentrale Rolle spielt.

Was bedeutet das Urteil für die gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe? Wie geht es jetzt weiter?

Das Bundesverfassungsgericht spielt damit den Ball zurück ins Feld der Politik. Es hat das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für nichtig erklärt, das der Bundestag seinerzeit nach Aufhebung des Fraktionszwangs beschlossen hat. Das Parlament muss jetzt die Frage beantworten, wer der Adressat des Anspruchs ist, der damit verbunden wird, dass jeder das Recht hat, selbstbestimmt zu sterben und dabei gegebenenfalls auch Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bundestagspräsident Norbert Lammert hat zu Beginn der Beratungen im Bundestag, die in den Paragrafen 217 mündeten, vom vermutlich anspruchsvollsten Gesetzgebungsprojekt der Legislaturperiode gesprochen. Mit dieser Gesetzgebung wollte man eine scharfe Grenze ziehen zwischen Ärzten, die in Einzelfällen ihrem Gewissen folgen, und anderen, deren Sterbehilfeangebot geschäftsmäßig betrieben wird. Diese Unterscheidung ist jetzt hinfällig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts untersagt dem Gesetzgeber nicht, die Suizidbeihilfe zu regulieren. Aber wenn er das tut, muss er sich auch dazu äußern, wer konkret als legitimer Adressat des Anspruchs in Frage kommt. Auf diesen hat das oberste Gericht mit Nachdruck hingewiesen hat, den Adressaten des Rechts auf Beihilfe zum selbstbestimmten Sterben.

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