Wie das Kirchenasyl zunehmend unter Druck gerät
Dieter Müller SJ

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) schafft einen neuen Tatbestand von Flüchtigsein, wenn sich Asylbewerber dem Zugriff der Behörden entziehen. Dies könnte Kirchenasyl erschweren, wenn nicht unmöglich machen.
In ihrer 2015 veröffentlichten Handreichung zum Thema Kirchenasyl zitiert die Deutsche Bischofskonferenz im Geleitwort den Vers 2 aus Psalm 57: „Sei mir gnädig, o Gott, sei mir gnädig, denn ich flüchte mich zu dir. Im Schatten deiner Flügel finde ich Zuflucht, bis das Unheil vorübergeht.“ Dieses Schriftwort bringt Sinn und Zweck des Kirchenasyls auf den Punkt.
Kirchenasyl begann in Deutschland in den frühen 1980er-Jahren. Ging es damals noch darum, Flüchtlinge vor einer Abschiebung in ihr Herkunftsland zu bewahren, so rückten ab 2014 verschiedene EU-Mitgliedstaaten und die dort herrschenden prekären Zustände ins Blickfeld. Seitdem wird Kirchenasyl überwiegend gewährt, um Menschen vor Polizeigewalt, Verelendung und einem unfairen Asylverfahren in Ländern wie beispielsweise Bulgarien, Kroatien, Griechenland oder Italien zu bewahren. Dabei nutzt es die nach EU-Verordnung festgelegten Fristen, die den Übergang der Zuständigkeit für ein Asylverfahren von einem Mitgliedstaat auf den anderen regeln. Konkret: Es schützt Flüchtlinge über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, woraufhin Deutschland für das Asylverfahren zuständig wird.
‚Bei einer Fristverlängerung würden viele das Interesse an Kirchenasyl verlieren.‘
Mit Umsetzung der GEAS-Reform gilt seit 12. Juni die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) anstelle der Dublin-Verordnung. Zwar wurde die sechsmonatige Frist, die ein Mitgliedstaat Zeit hat, um Geflüchtete in den zuständigen Ersteinreisestaat zu überstellen, beibehalten. Diese gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene flüchtig ist. In solchen Fällen konnte bisher die Frist auf 18 Monate verlängert werden, nach AMMVO nun sogar auf 36 Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass die Definition von Flüchtigsein erweitert wurde um den Passus „Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird“ (Art. 2, Abs. 17 AMMVO). Und diesen Passus nutzt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nun, um Kirchenasyl als Flüchtigsein umzudeuten. Das Ziel ist klar. Bei einer Verlängerung um drei Jahre würden viele Pfarrgemeinden und Ordensgemeinschaften sowie die Flüchtlinge selbst das Interesse an Kirchenasyl verlieren.
Zu den einzelnen Schritten eines Kirchenasylverfahrens gibt es auch das aktuell vom BAMF erstellte Merkblatt.

Gerichte entscheiden zurzeit unterschiedlich
Als erstes Gericht, welches sich mit der Frage der Fristverlängerung zu beschäftigen hatte, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 10. August, dass Kirchenasyl nicht mit Flüchtigsein gleichzusetzen ist: „Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht verlängern. Das dürfte auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen sein, dass sich der Antragsteller [der Flüchtling] nach Ablehnung des Härtefalldossiers nicht bei der zuständigen Zentralen Unterbringungseinrichtung gemeldet hat.“
Es folgte das Verwaltungsgericht Bayreuth am 26. August mit einer gegensätzlichen Entscheidung: Durch Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden liege der Tatbestand des Flüchtigseins vor. Drei weitere Entscheidungen folgten: VG Münster mit Beschluss vom 7. September, VG Trier mit Beschluss vom 21. September und VG Greifswald mit Beschluss vom 23. September entschieden wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass das BAMF eine Fristverlängerung nicht anwenden kann. Vermutlich wird es nun wochenlang eine differierende Rechtsprechung unter den Verwaltungsgerichten geben, bis die Oberverwaltungsgerichte und schließlich das Bundesverwaltungsgericht diese Frage vorgelegt bekommen.
Ein Störmanöver, um Kirchen und Flüchtlinge zu verunsichern
Es ist nicht das erste Mal, dass Behörden Kirchenasyl mit juristischen Mitteln angreifen. Ab 2017 überzogen die drei bayerischen Generalstaatsanwaltschaften Verantwortungsträger in Pfarrgemeinden und Ordensgemeinschaften mit Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt. Der Spuk endete erst in einem Musterverfahren des Bayerischen Obersten Landesgerichts am 25. Februar 2022, in dem der angeklagte Benediktinerbruder freigesprochen wurde.
Und schon einmal in den Jahren 2018–2020 versuchte das BAMF, Kirchenasyl als Flüchtigsein zu interpretieren, damals noch nach Dublin-Verordnung und unter Anwendung einer Fristverlängerung auf 18 Monate. Hier endete das Ganze mit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2020, in dem es heißt, dass „Flucht kausal für die Nichtdurchfürbarkeit der Überstellung sein müsse und es daran fehle, wenn im offenen Kirchenasyl den Behörden die Adresse des Asylbewerbers bekannt sei“. Der neue Anlauf des BAMF, es nun noch einmal mit Hilfe der AMMVO zu versuchen, ist nichts anderes als ein Störmanöver, mit dem Kirchen und Flüchtlinge verunsichert werden sollen.
Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst wird in Härtefällen weiterhin Flüchtlinge bei der Suche nach einem Kirchenasyl beraten und im Nürnberger Ukama-Zentrum in drei Zimmern Platz gewähren. Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, finden Sie hier weitere Informationen rund um das Thema Kirchenasyl.
Weitere Zwischenrufe

Den jüdisch-katholischen Dialog in seiner Komplexität begreifen
Die jüdisch-katholischen Beziehungen sind nicht an einem Tiefpunkt, aber das Ringen um eine angemessene Haltung zum überaus komplexen Nahostkonflikt hat die Beziehungen unter Druck gebracht hat.

Die politische Mitte bricht weg – ein philosophischer Gedanke
Empörung generiert Aufmerksamkeit, Kompromisse hingegen nicht. Was gibt Hoffnung, wenn die digitale Öffentlichkeit keine Verständigung fördert, sondern in politische Lager spaltet?